Schiedsämter
Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt
Jede Gemeinde verfügt über mindestens ein Schiedsamt.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Dort werden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durchgeführt (§ 13 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz). So kann häufig ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.
In manchen Fällen ist die Streitschlichtung vor Erhebung einer Klage sogar zwingend vorgeschrieben (§ 1 Niedersächsisches Schlichtungsgesetz). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Nachbar sich gegen (Pflanzen-) Überhang vom benachbarten Grundstück wehrt.
2. Strafsachen
In Strafsachen ist vor der Erhebung einer Privatklage ein Sühneversuch vor dem Schiedsamt zwingend vorgeschrieben, § 380 Strafprozessordnung (StGB).
Dies betrifft die Privatklagedelikte Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), (vorsätzliche „leichte“) Körperverletzung (§ 223 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und unter Umständen Vollrausch (§ 323a StGB).
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist in erster Linie das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt (§ 14 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz).
Informationen über die für die jeweilige Gemeinde zuständige Schiedsperson erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen selbst oder unter https://www.bds-niedersachsen.com/begruessung.