Aushänge an der Gerichtstafel
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Beschluss | Amtsgericht |
Hannover | |
- Nachlassgericht - | |
57 VI 1012/14 | 18.01.2024 |
In der Nachlassangelegenheit
Marie-Luise Klingenberg geb. Kiwitt,
geboren am 30.04.1941 in Gelsenkirchen,
verstorben am 17.01.2014 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 14.03.2014 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung tragen Alicia Klingenberg und Ralf Klingenberg.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 20.11.2023 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.
Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.
RechtsbehelfsbelehrungDiese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Zisenis
Rechtspflegerin
Öffentliche Aufforderung |
Amtsgericht Hannover |
59 VI 50208/06 |
- Nachlassgericht - |
15.02.2024 |
In der Nachlassangelegenheit
Konrad Martin Carls geb. Kittner,
geboren am 30.03.1962 in Hannover,
verstorben am 11.05.2006 in Hannover,
zuletzt wohnhaft in Hannover
konnten Erben nicht ermittelt werden. Daher wird jeder, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen
6 Wochen
ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist. Der Nachlasswert beträgt ca. 6.969,37 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.
Hoffmann
Rechtspflegerin
Öffentliche Aufforderung |
Amtsgericht Hannover |
54 VI 4314/23 |
- Nachlassgericht - |
21.02.2024 |
In der Nachlassangelegenheit
Stefan Ernst Wattenberg,
geboren am 28.11.1966 in Minden,
verstorben am 25.08.2023 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
konnten Erben nicht ermittelt werden. Daher wird jeder, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen
6 Wochen
ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist. Der Nachlasswert beträgt ca. 13.189,77 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.
Die Geschwister, sowie Nichten und Neffen des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Eltern sind vorverstorben.
Rangnick
Rechtspflegerin
Amtsgericht
Hannover
Beschluss
51 VI 426/02 |
06.03.2024 |
In der Nachlassangelegenheit
Ottilie Matzke geb. Klein,
geboren am 22.08.1927 in Osnabrück,
verstorben am 09.04.2002,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
1. Landeshauptstadt Dresden Amt für Hochbau und Immobilienverwaltung
Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
- Beteiligte -
2. Sven Erich Hermann Allert
Steinkampsgraben 8, 31319 Sehnde
- Beteiligter -
3. Martina Allert
Steinkampsgraben 8, 31319 Sehnde
- Beteiligte -
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 12.08.2002 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung tragen die Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 15.02.2024 eingezogen, die erteilten Ausfertigungen des Erbscheins konnten aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Weseloh
Rechtspflegerin
In der Nachlassangelegenheit Ottilie Matzke geb. Klein wurde mit Beschluss vom 15.02.2024 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 12.08.2002 ausgesprochen.
Sie wird mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam.
Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.