Aushänge an der Gerichtstafel
In der Nachlassangelegenheit
Helene Linnenkohl geb. Vespermann,
geboren am 16.11.1894 in Hannover ,
verstorben am 01.10.1984 in Hannover ,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover,
- Erblasserin -
wurde mit Beschluss vom 07.01.2026 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 26.02.1985 ausgesprochen. Sie wird mit dem Ablauf eines Monates nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam.
Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.
Reupke
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Amtsgericht
Hannover
Beschluss
|
59 VI 1546/93 |
In der Nachlassangelegenheit
1. Robert Billerbeck,
geboren am 02.09.1920 in Hannover,
verstorben am 09.03.1993 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover,
- Erblasser -
2. Lisel Minna Sophie Dorothea Henny Frieda Grete Billerbeck geb. Mumme,
geboren am 16.09.1923,
wohnhaft Hannover, - Vorerbin -
3. Ann-Cathrin Bergstedt,
geboren am 02.06.1989,
wohnhaft Schützenmattweg 20, 79761 Waldshut-Tiengen,
- Nacherben -
4. Ulrike Billerbeck,
geboren am 14.02.1958,
wohnhaft Georg-Schroeder-Str. 9 C, 13591 Berlin,
hat das Amtsgericht Hannover durch die Rechtspflegerin Reupke am 28.05.2026 beschlossen:
Der Erbschein des Amtsgerichts Hannover vom 13.05.1993 wird für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung tragen die Nacherben.
Gründe
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 05.05.2026 eingezogen, die erteilte Ausfertigung konnte aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann eine Empfängerin oder ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft sie oder ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch im Falle der Rechtsnachfolge.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 1.000,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Reupke
Rechtspflegerin
