l Niedersachsen klar Logo

Aushänge an der Gerichtstafel

Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.

Alle Angaben ohne Gewähr!


==============================================================================================
==============================================================================================

Amtsgericht
Hannover

Beschluss

51 VI 426/02

06.03.2024

In der Nachlassangelegenheit

Ottilie Matzke geb. Klein,

geboren am 22.08.1927 in Osnabrück,

verstorben am 09.04.2002,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

1. Landeshauptstadt Dresden Amt für Hochbau und Immobilienverwaltung

Postfach 12 00 20, 01001 Dresden

- Beteiligte -

2. Sven Erich Hermann Allert

Steinkampsgraben 8, 31319 Sehnde

- Beteiligter -

3. Martina Allert

Steinkampsgraben 8, 31319 Sehnde

- Beteiligte -

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 12.08.2002 für kraftlos erklärt.

Die Kosten der Kraftloserklärung tragen die Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner.

Gründe:

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 15.02.2024 eingezogen, die erteilten Ausfertigungen des Erbscheins konnten aber nicht sofort erlangt werden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Weseloh

Rechtspflegerin

In der Nachlassangelegenheit Ottilie Matzke geb. Klein wurde mit Beschluss vom 15.02.2024 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 12.08.2002 ausgesprochen.

Sie wird mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam.

Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.

==============================================================================================

Öffentliche

Aufforderung

Amtsgericht

Hannover

52 VI 5180/18

- Nachlassgericht -

21.03.2024

In der Nachlassangelegenheit

Ursula Erna Dora Dreißig geb. Heße,

geboren am 23.04.1938 in Hannover,

verstorben am 12.10.2018 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Langenhagen

hat der Nachlasspfleger Trump beantragt, die Erben aufzubieten. Die Darstellung möglicher erbberechtigter Personen ist lückenhaft und konnte durch Ermittlungen des Gerichts nicht geklärt werden.

Ungeklärt ist der Verbleib folgender Person oder deren Nachfahren:

Karl Heinrich Georg Oppermann,

geboren am 16.05.1894 in Hannover

Daher wird jeder noch nicht Beteiligte, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen

6 Wochen

ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls ein Erbschein ohne Berücksichtigung der diesen Personen möglicherweise zustehenden Erbrechte erteilt wird. Der Nachlasswert beträgt ca. 37.026,39 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.

Landweer

Rechtspflegerin

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln