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Aushänge an der Gerichtstafel

Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.

Alle Angaben ohne Gewähr!


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Amtsgericht
Hannover

Beschluss

55 VI 241/04

30.01.2023

In der Nachlassangelegenheit

Ise Henrike Lorek geb. Sahm,

geboren am 17.11.1939 in Breslau,

verstorben am 24.08.1978 in Überlingen,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 29.03.2004 eingezogen und gleichzeitig für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Einziehungs- und Kraftloserklärungsverfahrens trägt Manfred Lorek.

Gründe:

Der Erbschein wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, sondern Gütertrennung mit notariellem Vertrag vom 20.07.1976 (Notar Hans- Erich Müller-Baule, UR Nr.: 810/1976) vereinbart haben. Damit sind die Erbanteile im Erbschein unrichtig geworden.

Der Erbschein ist somit unrichtig geworden und gemäß § 2361 BGB einzuziehen.

Die Urschrift des Erbscheins befindet sich bei den Akten, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins ist dem Gericht bisher nicht abgeliefert worden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Hurek

Rechtspflegerin

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Öffentliche

Aufforderung

Amtsgericht

Hannover

59 VI 5576/21

- Nachlassgericht -

03.02.2023

In der Nachlassangelegenheit

Gertrud Hanna Borchers geb. Bärwolf,

geboren am 18.08.1923 in Erfurt,

verstorben am 30.08.2011 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Langenhagen

konnten Erben nicht ermittelt werden. Daher wird jeder, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen

6 Wochen

ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist. Der Nachlasswert beträgt ca. Miteigentumsanteil an einer geringwertigen Immobilie in Erfurt, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.

Landweer

Rechtspflegerin

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Öffentliche

Aufforderung

Amtsgericht

Hannover

55 VI 5758/22

- Nachlassgericht -

06.02.2023

In der Nachlassangelegenheit

Dr. Ralph Detlef Gerhard Ludwig,

geboren am 07.12.1943 in Rauscha/Schlesien,

verstorben am 06.02.2017 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

hat die Nachlasspflegerin Rechtsanwältin Felicitas Katzsch, Fritz-Erler-Str. 2, 30926 Seelze

beantragt, für die unbekannten Erben des Dr. Ralph Detlef Gerhard Ludwig ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.

Daher wird jeder noch nicht Beteiligte, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen

6 Wochen

ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und seine Rechte geltend zu machen, da andernfalls ein Europäisches Nachlasszeugnis für die unbekannten Erben erteilt wird. Der Nachlasswert beträgt ca. 20.000,00 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.

Hurek

Rechtspflegerin

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Öffentliche

Aufforderung

Amtsgericht

Hannover

57 VI 5623/22

- Nachlassgericht -

31.01.2023

In der Nachlassangelegenheit

Adina Kalteis geb. Unger,

geboren am 10.02.1936 in Rudnaja Fassowa, Ukraine,

verstorben am 11.11.2021 in Coppenbrügge,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Laatzen

hat Herr Johannes Kalteis beantragt, die Erben durch Erbschein auszuweisen. Die Darstellung möglicher erbberechtigter Personen ist lückenhaft und konnte durch Ermittlungen des Gerichts nicht geklärt werden.

Ungeklärt ist der Verbleib folgender Person:

Michael Kalteis, geboren 1962, verstorben 1962 im Alter von 7 Monaten in Duschanbe, Russland

Daher wird jeder noch nicht Beteiligte, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen

6 Wochen

ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls ein Erbschein ohne Berücksichtigung der diesen Personen möglicherweise zustehenden Erbrechte erteilt wird. Der Nachlasswert beträgt ca. 200.000,00 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.

Landweer

Rechtspflegerin

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Amtsgericht
Hannover

- Nachlassgericht -
Beschluss

50 VI 123/84 28.02.2023


In der Nachlassangelegenheit

Karl Heinz Pietsch,

verstorben am 20.11.1983

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 18.01.1984 für kraftlos erklärt.

Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Angelika Semke.


Gründe:

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 10.02.2023 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür ge­geben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht ver­folgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungs­be­reich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftlos­er­klär­ung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Zisenis
Rechtspflegerin

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