Akteneinsicht und Urteilsabschriften
Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses können neben den Rechtsanwälten nur die Parteien nehmen. In der Regel können die Akten auf der jeweiligen Geschäftsstelle eingesehen und nicht nach auswärts versandt oder herausgegeben werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich Auszüge oder Abschriften von Aktenbestandteilen erteilen lassen. Dritten, am Prozess nicht beteiligten Personen, kann der Präsident des Amtsgerichts Akteneinsicht auf Antrag gewähren, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. In diesem Fall wenden Sie sich unter Angabe des Aktenzeichens sowie unter Angabe der Parteinamen schriftlich oder per FAX an die Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts.
Im Strafprozess sind zur Akteneinsicht der Verteidiger sowie der Prozessbevollmächtigte des Privatklägers und des Nebenklägers berechtigt. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht, es sei denn, er kann sich ohne Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen und die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers liegen nicht vor. Ihm können jedoch Auskünfte oder Abschriften aus den Akten erteilt werden. Verletzte und Privatpersonen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ebenfalls Auskünfte oder Abschriften aus den Akten erhalten, Akteneinsicht jedoch nur über einen Rechtsanwalt.
Urteilsabschriften
Sie können Fotokopien oder Abschriften von Urteilen oder anderen Entscheidungen in anonymisierter Form, also ohne Parteibezeichnung, vom Amtsgericht schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens anfordern, wenn Sie ein rechtliches Interesse daran geltend machen.