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Ton- und Filmaufnahmen

Foto- Film- und Tonaufnahmen während einer Gerichtsverhandlung, also auch während des Plädoyers und der Urteilsverkündung sind gem. § 169 S. 2 GVG ausnahmslos verboten. Ein Verstoß kann in der Revision zur Urteilsaufhebung führen.

Innerhalb des Sitzungssaals, aber außerhalb einer Gerichtsverhandlung (also vor Aufruf der Sache, in Verhandlungspausen und nach dem Schluss der Sitzung), können Aufnahmen von der Pressestelle genehmigt werden, wenn der oder die Gerichtsvorsitzende einverstanden ist. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Fotografen oder Kameraleute während der Verhandlung ihre Aufnahmegeräte auf den Richtertisch legen oder nur verpackt in Besitz behalten.

Aufnahmen außerhalb einer Gerichtsverhandlung im Gebäude des Amtsgerichts Hannover, also auch vor dem Sitzungssaal sind verboten, wenn nicht zuvor eine Ausnahmegenehmigung durch die Pressestelle erteilt worden ist.

Genehmigungen werden in der Regel nur mit der Auflage erteilt, dass die Aufnahmen in Anwesenheit des Pressesprechers oder eines Beauftragten und nach vorheriger Einwilligung aller aufgenommenen Personen gemacht werden. Die Einhaltung der Bedingungen, unter denen eine Genehmigung erteilt worden ist, wird durch die diensthabenden Wachtmeister überwacht.

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