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Antrag auf Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Antrag auf Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Nach § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden. Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich registrieren lassen:

- Inkassodienstleistungen

- Rentenberatung

- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.

Voraussetzungen für die Registrierung sind.

- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 I Nr. 1 RDG)

- theoretische und praktische Sachkunde (§ 12 I Nr. 2 RDG)

- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 I Nr. 3 RDG)

Den Antrag für die Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz finden Sie hier.

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