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Schiedsämter

Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt

Vor dem Schiedsamt wird verhandelt über

Vermögensrechtliche Ansprüche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gem. § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (SchÄmtG). Dadurch kann u. U. ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.

Antragsdelikte, die im Wege einer Privatklage strafrechtlich verfolgt werden können, gem. § 37 SchÄmtG.

Vor Erhebung der Privatklage ist ein Sühneversuch vor dem Schiedsamt zwingend vorgeschrieben!
(§ 380 Strafprozessordnung)

a) Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)

b) Beleidigung (§ 185 StGB)

c) Üble Nachrede (§ 186 StGB)

d) Verleumdung (§ 187 StGB)

e) Üble Nachrede gegenüber Politikern (§ 188 StGB)

f) Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)

g) Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)

h) Leichte (vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223 StGB)

i) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

j) Bedrohung (§ 241 StGB)

k) Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Örtliche Zuständigkeit

Für den Vergleichsversuch ist das Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk der Gegner des Antragstellers wohnt.

Weitere Informationen über die amtierenden Schiedsmänner erhalten Sie bei der zuständigen Stadtverwaltung.

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