Hinweis zur Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft
An diesem Erlös setzt sich die Gemeinschaft fort.
Mit dem Zuschlag ist also der Zweck der Teilungsversteigerung bereits erreicht. Aus diesem Erlös sind sodann bestimmte Ansprüche in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge (§ 10 ZVG) zu befriedigen. Der sich daraufhin ergebende Erlösüberschuss steht den bisherigen Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Er kann aber nur ausgezahlt werden, wenn und soweit sich die bisherigen Miteigentümer darüber geeinigt und übereinstimmende Erklärungen über die Erlösverteilung bei Gericht abgegeben haben. Liegen diese nicht vor, ist der Erlösüberschuss für die bisherigen Miteigentümer gemeinschaftlich zu hinterlegen, solange bis eine Einigung oder notfalls eine evtl. kostspielige Klärung im Prozeßwege erreicht worden ist.
Die Überschussverteilung ist also Sache der Auseinandersetzung der bisherigen Miteigentümer des Grundbesitzes. Die Einigung über die Verteilung des Erlösüberschusses erfolgt ausserhalb des Versteigerungsverfahrens; das Versteigerungsgericht hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis.
Ein Versteigerungsverfahren verursacht zum Teil erhebliche Kosten. Im Verhältnis zu dem im freihändigen Verkauf erzielbaren Erlös, wird zudem im Versteigerungsverfahren in der Regel ein deutlich geringerer Erlös erzielt. Die Miteigentümer sollten daher immer überlegen, ob nicht ein freihändiger Verkauf möglich ist.