Informationen des Registergerichts Hannover
zur Einführung des Gesetzes über das eletronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Zum 01.01.2007 wird die SLIM-IV-Richtlinie (Europäisches Recht) umgesetzt. Die Handelsregister werden elektronisch geführt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch die Einführung des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
Das Gesetz findet auch auf Partnerschaftsgesellschaften Anwendung.
Die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs entnehmen Sie bitte nachstehenden Hinweisen:
- Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form
- Vereinfachung des Rechts der Zweigniederlassung
Schließung der Zweigniederlassungsakte und des Registerblattes sowie Führung beim Gericht der Hauptniederlassung von Amts wegen.
- Einreichung der Jahresabschlussunterlagen des Geschäftsjahres nach dem 31.12.2005
Die Jahresabschlüsse sind beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Beim Handelsregister eingereichte Jahresabschlüsse werden zurückgesandt. Weitere Informationen finden Sie unter www.ebundesanzeiger.de.
- Einsichtsmöglichkeiten
- Einsicht in das Handelsregister beim Amtsgericht Hannover Zimmer 2243
- Einsicht per Internet in das Handelsregister unter www.handelsregister.de
- Einsicht per Intenet in das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de
Hinweis zur Liquidation in Vereinssachen
Die Auflösung des Vereins ist durch den Liquidator einmal in einem in der Satzung bestimmten Blatt bekanntzumachen.
- Amtsgericht Burgwedel - Hannoversche Allgemeine Zeitung
- Amtsgericht Hameln - Deister- und Weserzeitung (Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG)
- Amtsgericht Neustadt - Hannoversche Allgemeine Zeitung, Beilage für Neustadt, Wunstorf und Garbsen
- Amtsgericht Hannover - Hannoversche Allgemeine Zeitung
- Amtsgericht Springe - Neue Deister-Zeitung
- Amtsgericht Wennigsen - Hannoversche Allgemeine Zeitung
Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger des Vereins aufzufordern, sich bei demselben zu melden.
Als Text bietet sich an:
- Name des Vereins, Anschrift, Vereinsregisternummer (VR),
- Der Verein ist aufgelöst.
- Die Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, sich bei ihm zu melden.
- Der Liquidator.
Mit der Gläubiger-Aufforderung beginnt auch das Sperrjahr im Sinne von § 51 BGB, wonach vorhandenes Vermögen erst nach Ablauf eines Jahres an die Anfallsberechtigten verteilt werden darf. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereines sind unter Beachtung des Sperrjahres für die Vermögensverteilung von den Liquidatoren in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Hierzu sind die Liquidatoren verpflichtet (§ 76 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Artikel-Informationen
erstellt am:
18.01.2007
zuletzt aktualisiert am:
01.07.2022