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Aufgaben des Nachlassgerichts

a) Entgegennahme, sichere Aufbewahrung und Rückgabe von Testamenten/Erbverträgen

Das vor einem Notar beurkundete Testament oder ein Erbvertrag wird von dem Notar direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und im zentralen Testamentsregister registriert. Auch ein handschriftliches Testament kann auf Ihren Antrag beim Nachlassgericht hinterlegt werden, wenn Sie dies möchten. Hierfür fallen Kosten an:

Testamentsverwahrung beim Gericht

75,00 € pro Verwahrung

Eintragung eines privatschriftlichen Testaments beim Zentralen Testamentsregister

18,00 € pro Person

Eintragung eines notariellen Testaments/Erbvertrages durch den Notar beim Zentralen Testamentsregisters

15,00 € pro Person



Die entsprechenden Anträge finden Sie hier


Bei der Verwahrung von gemeinschaftlichen Testamenten ist es ausreichend, wenn nur ein Ehegatte das Testament zum Nachlassgericht in die Verwahrung bringt. Für diesen Fall braucht er für die Hinterlegung jedoch zwingend eine schriftliche Vollmacht des anderen Ehegatten.

Folgende Vollmacht kann hierfür verwendet werden.

Die beim Nachlassgericht hinterlegten Testamente können jederzeit persönlich - bei gemeinschaftlichen Testamenten von beiden Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nur gemeinsam - aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Hierfür entstehen keine gesonderten Gebühren.

Die notariellen Testamente verlieren durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ihre Wirksamkeit; eigenhändig geschriebene Testamente hingegen bleiben wirksam.

Wenn Sie ein Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen möchten, rufen Sie vorher bitte an. Sie erhalten dann einen Termin wann die Rückgabe erfolgen kann, weil die Testamente aus dem Tresor geholt werden müssen.

Wenn Sie nicht im Amtsgerichtsbezirk Hannover wohnen, kann das Testament für die Rückgabe auch an Ihr Wohnortgericht übersandt werden, damit Sie es sich dort zurückgeben lassen können.


b) Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

c) Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Erteilung

Ein Erbschein dient dem oder den Erben als Nachweis des Erbrechts. Er bescheinigt also, dass die in dem Erbschein aufgeführten Personen Erben des Erblassers geworden sind.
Der Erbschein wird z. B. in bestimmten Fällen von Banken, Grundbuchämtern und anderen Behörden verlangt.
Beruht die Erbfolge auf einem Erbvertrag oder einem vor einem Notar errichteten Testament, so ist ein Erbschein in der Regel nicht erforderlich, da die Erben ihr Erbrecht durch das Testament/den Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll nachweisen können. Ausgestellt wird ein Erbschein nur auf Antrag eines der Erben. Der Antrag muss von einem Notar oder dem Nachlassgericht wegen der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung beurkundet werden (die anfallenden Gebühren unterscheiden sich nicht).

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie folgende Unterlagen bereits ausgefüllt mitbringen.

d) Beurkundungen von Ausschlagungserklärungen

  • Die Erbschaft fällt bereits mit dem Tode des Erblassers dem/den Erben an. Eine ausdrückliche Annahme ist nicht erforderlich. Man wird „automatisch" Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments/Erbvertrages.

  • Möchte ein als Erbe Berufener die Erbschaft nicht annehmen, so muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen. Die Einreichung einer eigenen verfassten Erklärung ist unwirksam.

  • Die Ausschlagungserklärung muss entweder bei einem Notar oder persönlich vor dem Nachlassgericht erklärt werden (die entstehenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich). Die Mindestgebühr für die Ausschlagungserklärung beträgt 30,00 €.

  • Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht vorliegen. Hatte die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Ausland oder befand sich die Erbin oder der Erbe zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft im Ausland beträgt die Frist 6 Monate.

  • Die Frist beginnt, sobald die berufene Person vom Anfall der Erbschaft erfährt und davon Kenntnis erlangt, dass sie zur Erbfolge berufen ist. Bei Vorliegen eines Testaments ist der Zugang des übersandten Testaments maßgeblich.

  • Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für d. Kind(er) besitzt (z.B. die Eltern, der alleinsorgeberechtigte Elternteil, der Vormund). Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr(e) Kind(er) wirksam ausschlagen.

e) Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen

f) Feststellung des Fiskuserbrechts

g) Nachlasspflegschaften

alt="Schmuckgrafik Testament im Briefumschlag"   Bildrechte: Amtsgericht Hannover
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