Artikel-Informationen
erstellt am:
09.01.2025
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold
Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte Hassan C. auf unbekannte Weise mindestens sechs gefälschte 50,00€ Scheine verschafft hatte. Mit diesem Falschgeld begab er sich in einen Club in der Scholvinstraße. Der Angeklagte, der zuvor Stammkunde in der Lokalität und dafür bekannt war, dass er beim Bestellen einer Flasche Wodka immer wieder versuchte, den Preis herunterzuhandeln, verzichtete am 15.10.2023 auf das Angebot, einen reduzierten Preis von 80,00€ zu bezahlen und bezahlte anstelle dessen den regulären Preis von 120,00€ mit Falsifikaten. Zudem bat er um Wechsel eines weiteren Falsifikates für die Nutzung am Spielautomaten. Der Inhaberin kam dieses Vorgehen –auch aufgrund eines großzügigen erstmaligen Trinkgelds von 20,00€- merkwürdig vor und aufgrund des generellen Vorgehens des Angeklagten, kontrollierte sie die Scheine und stellte unmittelbar fest, dass es sich um Falschgeld handelte. Die eingetroffenen Polizeibeamten konnten in seiner Jacke weitere gefälschte Geldscheine feststellen. Die 50,00€ Scheine sahen nach Aussage einer Polizeibeamtin aufgrund abweichender Wasserzeichen und eines divergierenden Papiers zum Teil deutlich unecht aus.
Der Angeklagte erklärte, von der Fälschung nichts gewusst zu haben, sondern vielmehr zuvor im Laden seines Bruders die Geldscheine auf Bitte eines Kunden gewechselt zu haben. Anschließend habe er sich das Geld im Einvernehmen mit seinem Bruder leihen dürfen.
Das Schöffengericht überzeugte er –insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Inhaberin- hiervon nicht.
Der im libanesischen Algibeiry geborene Angeklagte, der ausweislich einer Auskunft des Bundeszentralregisters bereits 26 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und unter mehrfacher laufender Bewährung steht, wurde zudem wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zulasten seiner Ex-Partnerin verurteilt.
Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte sie am 14.07.2023 zunächst als „Hure“, „Schlampe“ und „Nutte“ bezeichnete und sodann unter Alkoholeinfluss stehend die Geschädigte zunächst von hinten würgte und sie –nachdem sie sich in den Hausflur flüchtete- an den Haaren zu Boden zog und mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf schlug.
10 Tage später beleidigte der Angeklagte die Geschädigte erneut unter gleicher Wortwahl und er nahm ihr Auto- und Wohnungsschlüssel ab.
Nachdem der Angeklagte zu den Tatvorwürfen schwieg und die Geschädigte nicht erschien, veranlasste das Schöffengericht, dass die Geschädigte polizeilich vorgeführt wurde.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Aufgrund des Übersteigens einer Strafe von 2 Jahren konnte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Allein für die Geldfälschung verhängte das Schöffengericht eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Pressestelle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Tatbestand der Geldfälschung und diesbezügliche Verurteilungen selten sind. Lediglich ein bis zwei Verfahren sind jährlich beim Amtsgericht Hannover anhängig. § 146 StGB sieht dabei –solange kein minder schwerer Fall in Betracht kommt- stets eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor.Angewendete Vorschriften:
§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 150, 73 StGB
§ 185, 194, 223, 230, 242 Abs. 1, 52, 53 StGB
AZ 206 Ls 244/24
§ 146 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.Ansprechpartner
Amtsgericht Hannover
- Pressestelle -
Laurin Osterwold
Richter am Amtsgericht
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erstellt am:
09.01.2025
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold