Artikel-Informationen
erstellt am:
24.11.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Pressesprecher RiAG Patrick Dr. Skeries
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Presse |
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Sexuelle Belästigung zwischen Anwalt und Mandantin oder rein freundschaftliches Kompliment?
Weiterer Verhandlungstermin nach sog. Versäumnisurteil
Das Amtsgericht Hannover - Zivilgericht – verhandelt
am 25.11.2025 um 10:45 Uhr in Saal 2203
erneut in dem Rechtsstreit, in dem es um die Vergütung eines Rechtsanwalts geht (s. dazu die Pressemitteilung vom 10.10.2025). Dieser verlangt die Zahlung der Vergütung. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass sie das Mandat habe kündigen dürfen, weil der Kläger sie über WhatsApp sexuell belästigt habe. Im ersten Termin vom 14.10.2025 hat die Beklagte ein sog. Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Dagegen hat sie Einspruch eingelegt. Des Weiteren hat sie eine sog. Widerklage eingereicht und verlangt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400,00 EUR. Über diesen Einspruch und die Widerklage hat das Amtsgericht zu verhandeln.
Was ist ein Versäumnisurteil?
Ein Versäumnisurteil kann ergehen, wenn eine Partei im Rechtsstreit nicht auftritt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie im Termin keinen Antrag (etwa auf Verurteilung zur Zahlung oder Klageabweisung) stellt. Tritt die Klägerseite nicht auf, wird die Klage abgewiesen. Tritt die Beklagtenseite nicht auf, wird sie unter Berücksichtigung (nur) des klägerischen Vortrags verurteilt.
Ist das Verfahren mit einem Versäumnisurteil abgeschlossen?
Nein, gegen das Versäumnisurteil kann die verurteilte Partei binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Bei einem wirksamen Einspruch muss das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin (den sog. Einspruchstermin) anberaumen.
Warum kommt es vor, dass eine Partei ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, obwohl sie im Verhandlungstermin anwesend ist und einen Antrag stellen könnte?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die sog. „Flucht in die Säumnis“ kann einer Partei aber Zeit verschaffen, um weitere Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Rechtsstreit einzuführen. Hintergrund ist, dass die Parteien nach Schluss des Verhandlungstermins im Grundsatz nichts mehr vortragen können, was das Gericht bei seiner Entscheidung noch zu berücksichtigen hätte. Ergeht ein Versäumnisurteil, kann die verurteilte Partei aber mit dem Einspruch einen weiteren Verhandlungstermin herbeiführen und damit den Zeitpunkt, ab dem das Gericht den Vortrag nicht mehr berücksichtigen kann, „nach hinten“ verschieben.
Az.: 526 C 3899/25
Ansprechpartner:
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Amtsgericht Hannover - Pressestelle -
Dr. Patrick Skeries Richter am Amtsgericht |
Volgersweg 1 | 30175 Hannover Tel.: 0511 347-2207 | 0176-15347004 |
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erstellt am:
24.11.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Pressesprecher RiAG Patrick Dr. Skeries