Artikel-Informationen
erstellt am:
03.02.2025
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold
Ein Schwangerschaftstest = Sechs Monate Freiheitsstrafe
Mit Urteil vom vergangenen Mittwoch hat das Schöffengericht eine 23-Jährige Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls betreffend eines Schwangerschaftstestes und ihren 31-jährigen Ehemann wegen Nötigung verurteilt.
Der Fall
Die Angeklagten betraten gemeinsam am 27.12.2023 eine Drogerie in der Georgstraße. Die Angeklagte begab sich in die Pflegeabteilung, öffnete die Verpackung eines Schwangerschaftstestes und steckte den Test im Wert von 6,75€ ein. Dabei wurde sie von einem Ladendetektiv beobachtet.
Nachdem der ahnungslose Angeklagte nur eine Creme bezahlt hatte, forderte der Ladendetektiv die Angeklagte auf, mitzukommen. Die Angeklagte behauptete, „nix geklaut“ zu haben und fuhr mehrmals mit ihrem Kinderwagen gegen den Ladendetektiv, um ihn zur Seite zu drängen. Der Angeklagte schubste den Zeugen weg und sagte, dass der Zeuge seine Frau in Ruhe lassen solle.
Die Angeklagte rief „Ich habe nichts geklaut Schatz“, lief aus dem Laden raus, um weiterhin ihrem Ehemann nicht zu offenbaren, dass sie einen Schwangerschaftstest eingesteckt hatte. Der Angeklagte folgte ihr und beide entkamen.
Die Einlassungen
Die Angeklagte räumte ein, den Schwangerschaftstest genommen zu haben. Sie habe das Gefühl gehabt, schwanger zu sein, hatte dies dem Angeklagten jedoch nicht gesagt und wollte dies auch nicht. Der Angeklagte habe davon nichts gewusst und sie sei auch nicht schwanger gewesen. Sie habe erstmal für sich selbst sichergehen wollen, ob sie schwanger sei.
Der Angeklagte sagte aus, dass er von nichts gewusst habe. Seine Frau sei in die Pflegeabteilung gegangen und habe die Creme bezahlt. Im Kassenbereich sei er dann überrascht und bestürzt gewesen. Es sei dabei zu einem Gerangel gekommen.
Die Entscheidung
Die Angeklagte, die bereits fünf Mal jugendstrafrechtlich u.a. wegen Beleidigung und Erschleichen von Leistungen in Erscheinung getreten ist, wurde wegen räuberischen Diebstahls in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt. Zudem wurde sie einer Bewährungshelferin bzw. einem Bewährungshelfer unterstellt.
Der zwanzig Mal strafrechtlich in Erscheinung getretene und unter Bewährung stehende Angeklagte wurde wegen Nötigung zulasten des Ladendetektivs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00€ verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit Berufung oder Revision einzulegen.
Die Pressestelle weist auf folgendes hin:
Die Mindestfreiheitsstrafe für einen räuberischen Diebstahl im minder schweren Fall beträgt sechs Monate. Das Schöffengericht hat daher –unter besonderer Würdigung des Geständnisses, des finanziellen Wertes des Schwangerschaftstestes und der psychischen Situation der Angeklagten- auf die Mindestfreiheitsstrafe erkannt.
Anzeichen dafür, dass die Angeklagte ihr Gefühl betreffend der Schwangerschaft aus Angst vor dem Angeklagten Geheimhalten wollte, haben sich nicht ergeben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Angewendete Vorschriften
§§ 249 Abs. 1, Abs. 2, 252 StGB für die Angeklagte
§ 240 Abs. 1 StGB für den Angeklagten
Aktenzeichen 231 Ls 161/24, Urteil vom 29.01.2025
Ansprechpartner:
Amtsgericht Hannover - Pressestelle -
|
Volgersweg 1 | 30175 Hannover |
|
Laurin Osterwold Richter am Amtsgericht |
Tel.: 0511 347-2360 | 0176 15347013 |
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erstellt am:
03.02.2025
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold