Artikel-Informationen
erstellt am:
26.09.2025
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold
Das Schöffengericht des Amtsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 25.09.2025 nach fünftägiger Hauptverhandlung einen 24-Jährigen wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte befand sich zur Überzeugung des Schöffengerichts Anfang Februar gemeinsam mit der heranwachsenden Geschädigten im Regionalexpress aus Oldenburg kommend nach Hannover. Aufgrund eines medizinischen Vorfalls und des anschließenden Holens ihrer Sachen konnte die Geschädigte den Zug nicht mehr rechtzeitig verlassen.
Der Angeklagte, dem das Schöffengericht eine Intelligenzminderung zusprach und der ebenfalls im Zug verblieben war, verwickelte die Geschädigte in ein Gespräch und versuchte mehrmals die Geschädigte zu küssen. Er fasste der Geschädigten wiederholt an den Intimbereich und obwohl diese ihm wiederholt und fortlaufend verdeutlichte, dass sie keinen sexuellen Kontakt wünsche, versuchte er ihren Kopf in seinen Schritt zu legen und führte gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten für maximal eine Sekunde zwei Finger in die Scheide der Geschädigten.
Die 18-Jährige schlug ihm unmittelbar mit der Hand in das Gesicht, woraufhin der Angeklagte abließ. In der Folge entfernte sie sich und der Angeklagte befriedigte sich selbst und ejakulierte vor der Geschädigten. Diese flüchtete zunächst in die Zugtoilette und konnte anschließend den Zug verlassen.
Der Angeklagte bestritt bis zuletzt, der Täter gewesen zu sein. Das Schöffengericht folgte jedoch den Ausführungen der geschädigten Zeugin, die den Tathergang und den Täter detailliert beschreiben konnte.
Der Angeklagte, welcher bereits wegen Diebstahl und Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt wurde, wurde einen Tag nach der Tat verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Untersuchungshaftbefehl wurde aufrechterhalten. Der Angeklagte bleibt inhaftiert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft, welche eine Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten forderte als auch der Verteidiger, der eine bewährungsfähige Strafe beantragte, behielten sich die Einlegung von Rechtsmitteln ausdrücklich vor.
Aktenzeichen: 226 Ls 240/25
Angewendete Vorschriften: §§177 Absatz 1, Absatz 5 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Absatz 1
Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[…]
Absatz 5
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
Nummer 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
[…]
Absatz 6
In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Nummer 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung),Ansprechpartner:
Amtsgericht Hannover |
Volgersweg 1 | 30175 Hannover |
- Pressestelle - | |
Laurin Osterwold | Tel.: 0511 347-2360 | 0176 15347013 |
Richter am Amtsgericht | E-Mail: laurin.osterwold@justiz.niedersachsen.de |
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erstellt am:
26.09.2025
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold