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Döner Kebap oder Drehfleischspieß?

52-Jähriger wegen Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung zu Geldstrafe in Höhe von 720,00€ verurteilt

Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten Dritten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer seit Ende 2016 ein Restaurant auf dem Engelbosteler Damm in der Nordstadt von Hannover. Im Rahmen einer Kontrolle am 22.09.2023 wurde er von der Landeshauptstadt darauf hingewiesen, dass er das in seinem Laden angebotene Fleischprodukt nicht „Döner Kebap“ nennen darf, da es den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse für „Döner Kebap“ nicht entsprach. So wies der angebotene „Lamm-Döner“ einen erhöhten bis ausschließlichen Anteil von Jungbullenfleisch auf. Auch der „Kalbs-Döner“ entsprach in seiner Zusammensetzung aus Kalb- und Rindfleisch nicht der Verkehrsauffassung. In der Folgezeit unterließ er es, eine Korrektur der Falschbezeichnung u.a. durch Ausarbeitung neuer Karten oder Flyer vorzunehmen. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung wurde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde Döner Kebap enthalten.

Auch an einem weiteren Kontrolltermin am 30.11.2023 bestand der Mangel fort.

Das Gewerbe ist mittlerweile abgemeldet.

Mit Strafbefehl vom 01.04.2025 setzte das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00€ fest.

Nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.09.2025 bestimmt. Der Angeklagte beschränkte wenige Tage vor der Hauptverhandlung seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe, sodass das Gericht im schriftlichen Beschlussverfahren entschied. Angesichts des Bürgergeldbezuges setzte das Gericht eine Tagessatzhöhe von 18,00€ fest.

Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Woche eingelegt werden. Der Strafbefehl ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze rechtskräftig.

Aktenzeichen: 204 Cs 20/25

Angewendete Vorschriften des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (LFGB)

§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) […]

§ 59 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Nr. 1 […]

Nr. 7 entgegen § 11 Abs. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt

Weitere Hinweise auf die Anforderungen und Voraussetzungen an einen „Döner Kebap“ erhalten Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Döner Kebab oder Hackfleischspieß oder...? | Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/lebensmittel/lebensmittelgruppen/fleisch_fleischerzeugnisse/doner-kebab-oder-hackfleischspiess-oder-73724.html)

Ansprechpartner:

Amtsgericht Hannover

- Pressestelle -

Volgersweg 1 | 30175 Hannover

Laurin Osterwold

Richter am Amtsgericht

Tel.: 0511 347-2360 | 0176 15347013

E-Mail: laurin.osterwold@justiz.niedersachsen.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.09.2025

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher RiAG Laurin Osterwold

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