Artikel-Informationen
erstellt am:
28.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
22.07.2025
Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Öffentliche | Amtsgericht |
Bekanntmachung | Hannover |
- Nachlassgericht - | |
52 VI 1096/17 | 17.06.2025 |
In der Nachlassangelegenheit
Franz August Josef Gemmeke,
geboren am 04.12.1924 in Braleö,
verstorben am 17.10.2015 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
wurde mit Beschluss vom 11.06.2025 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 20.04.2017 ausgesprochen. Sie wird mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam.
'Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.
Weseloh
Rechtspflegerin
In der Nachlassangelegenheit betr. Christian Heinrich Horstmar Möller,
geb. am 01.06.1923 in Südhorsten Ldkrs. Schaumburg-Lippe,
verstorben am 16.02.1995 in Langenhagen,
mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Langenhagen wurde mit Beschluss vom 14.03.2025 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.1996 ausgesprochen. Sie wird mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam. Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.
Weseloh
Rechtspflegerin
Amtsgericht
Hannover
Beschluss
55 VI 2497/18 |
16.07.2025 |
In der Nachlassangelegenheit
Georg Paul Legutke,
geboren am 24.09.1931 in Altewalde,
verstorben am 16.12.2017 in Langenhagen,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Langenhagen
1. Ingeborg Marlies Legutke
Henriettenweg 5, 30655 Hannover
- Beteiligte -
2. Hildegard Hanke
nachverstorben am 25.10.2020
- Beteiligte -
3. Gertrud Sager
Hohe Feldstraße 40, 37647 Polle
- Beteiligte -
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt Gunnar Krempel, Allersheimer Str. 17, 37603 Holzminden
Geschäftszeichen: 586/22 KR11
4. Norbert Szyperski,
Werner Düwel Straße 9, 31863 Coppenbrügge
- Beteiligter-
5. Frank Szyperski
Am Graalwall 7, 21335 Lüneburg
- Beteiligter -
6. Oliver Szyperski
Sprenger Straße 30, 31785 Hameln
- Beteiligter -
7. Tanja Dehne
Alte Mühle 1, 31863 Coppenbrügge
- Beteiligte -
8. Jörg Szyperski
Heerburg 2, 31863 Coppenbrügge
- Beteiligter -
9. Martin Szyperski
nachverstorben am 04.12.2023
- Beteiligter -
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 03.09.2018 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung tragen die Beteiligten zu 1 bis 9.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 04.06.2025 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Obenauer
Rechtspflegerin
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erstellt am:
28.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
22.07.2025