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Aushänge an der Gerichtstafel

Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.

Alle Angaben ohne Gewähr!


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In der Nachlassangelegenheit Anneliese Weiland geb. Gäp wurde mit Beschluss vom 26.08.2024 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 31.07.1978 ausgesprochen. Sie wird mit Ablauf eines Monats nach der Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam. Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins im Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.



Amtsgericht
Hannover

Beschluss

54 VI 1596/78

26.08.2024

In der Nachlassangelegenheit

Anneliese Helene Ella Weiland geb. Gäp,

geboren am 16.03.1920 in Hannover,

verstorben am 06.05.1978 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

Hans-Jürgen Herke

Ostwender Str. 11, 30161 Hannover

- Beteiligter -

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 31.07.1978 für kraftlos erklärt.

Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Hans-Jürgen Herke.

Gründe:

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 06.08.2024 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür ge­geben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht ver­folgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungs­be­reich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftlos­er­klär­ung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rangnick

Rechtspflegerin

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
04.10.2024

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