Artikel-Informationen
erstellt am:
28.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
15.09.2023
Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Beschluss | Amtsgericht |
Hannover | |
57 VI 5517/21 | - Nachlassgericht - |
17.08.2023 |
In der Nachlassangelegenheit
Monika Lina Marga Klinge geb. Förstermann,
geboren am 03.04.1951 in Anderten, jetzt Hannover,
verstorben am 10.08.2021 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in 30559 Hannover, Gollstr. 45
1. Florian-Lukas Knapek
Anderter Schützenplatz 6, 30559 Hannover
- Beteiligter -
2. Björn-Rüdiger Peter Karl-Heinz Thiel
Freidingstr. 27, 30559 Hannover
- Beteiligter -
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt Klaus-Jürgen Kracke, Theaterstraße 7, 31141 Hildesheim
Geschäftszeichen: 343/21K17
3. Jessica Edeltraud Liese-Lotte Thiel
Fliederstr. 2, 30880 Laatzen
- Beteiligte -
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 29.12.2023 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Björn-Rüdiger Peter Karl-Heinz Thiel.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 12.04.2023 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Strauchmann
Rechtspflegerin
Amtsgericht
Hannover
Beschluss
58 VI 1683/23 |
07.09.2023 |
In der Nachlassangelegenheit
Christa Ruth Radecke geb. Kühne,
geboren am 26.12.1920 in Quedlinburg,
verstorben am 02.11.2015 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 26.06.2023 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Richard Karl Wilhelm Radecke.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 22.08.2023 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Zisenis
Rechtspflegerin
Artikel-Informationen
erstellt am:
28.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
15.09.2023