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Aushänge an der Gerichtstafel

Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information. Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und ggf. in der örtlichen Tageszeitung.

Alle Angaben ohne Gewähr!


In der Nachlassangelegenheit


Helmut Günter Pehlke, geboren am 09.02.1932 in Königsberg,
verstorben am 09.02.2015 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover,
Scholandstr 6 A,

wurde mit Beschluss vom15.05.2024, die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 27.07.2015 ausgesprochen. Sie wird mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam.

Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.

Zisenis

Rechtspflegerin

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Amtsgericht
Hannover

Beschluss

55 VI 2360/08

21.05.2024

In der Nachlassangelegenheit

Wolfgang Adolf Eberhard Ladwig,

geboren am 31.08.1921 in Stralsund,

verstorben am 04.06.2008 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

wird der Erbschein des Amtsgerichts Hannover vom 26.08.2008 eingezogen und für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Einziehungs- und Kraftloserklärungsverfahrens trägt Ralf Frederic Ladwig.

Gründe:

Die in dem Erbschein genannte Vorerbin Brigitte Klara Maria Ladwig ist ausweislich der Sterbeurkunde Nr. S11/2024 des Standesamtes Garbsen am 07.12.2023 verstorben. Dadurch ist der Nacherbfall eingetreten.

Der Erbschein ist somit unrichtig geworden, gemäß § 2361 BGB einzuziehen und für kraftlos zu erklären.

Die Urschrift des Erbscheins befindet sich bei den Akten, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins ist dem Gericht bisher noch nicht abgeliefert worden. Die Einziehung ist daher bisher nicht durchgeführt. Die mit § 2361 Satz 2 BGB angeordnete Rechtsfolge, dass der Erbschein mit Einziehung kraftlos ist, konnte deshalb noch nicht eintreten.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Hurek

Rechtspflegerin

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In der Nachlassangelegenheit Anna Selma Wurst geb. Hofmann wurde mit Beschluss vom 14.05.2024 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 01.06.1979 ausgesprochen. Sie wird mit Ablauf eines Monats nach der Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam.

Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins im Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.


Amtsgericht
Hannover

Beschluss

54 VI 4224/22

25.06.2024

In der Nachlassangelegenheit

Anna Selma Wurst geb. Hofmann,

geboren am 24.07.1890 in Thekla, jetzt Leipzig,

verstorben am 25.05.1979 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

1. Lebenshilfe Leverkusen e.V., Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung,

Steinstr. 54 a, 51779 Leverkusen

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Andrea Cornelsen

Altstadtstraße 176a, 51379 Leverkusen

Geschäftszeichen: 1425/20 AC05 Fu/no

- Antragstellerin-

2. Steffen Sebastian Trump

Lilienthalstraße 4, 30916 Isernhagen

- Nachlasspfleger -

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 01.06.1979 für kraftlos erklärt.

Die Kosten der Kraftloserklärung bleiben außer Ansatz.

Gründe:

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 14.05.2024 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden. Ebenso liegt die Urschrift nicht vor.

Es wird insoweit auf den Einziehungsbeschluss vom 14.05.2024 verwiesen.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rangnick

Rechtspflegerin


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In der Nachlassangelegenheit Edgar Hans Hermann Tilly, geboren am 08.08.1925 in Hamburg,

verstorben am 16.06.1984 in Hannover, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

wurde mit Beschluss vom 05.07.2024, die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 23.10.1984 ausgesprochen. Sie wird mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wirksam. Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.

Zisenis, Rechtspflegerin

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Amtsgericht
Hannover

Beschluss

54 VI 414/07

17.06.2024

In der Nachlassangelegenheit

Gudrun Weise geb. Storch,

geboren am 13.08.1948 in Paderborn,

verstorben am 15.01.2006 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

Anja Weise

Auf den Raden 12, 30900 Wedemark

- Nacherbin -

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 29.07.2009 für kraftlos erklärt.

Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Anja Weise als Nacherbin.

Gründe:

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 18.03.2024 eingezogen, die erteilten Ausfertigungen des Erbscheins konnten aber nicht sofort erlangt werden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür ge­geben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht ver­folgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungs­be­reich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftlos­er­klär­ung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rangnick

Rechtspflegerin

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Amtsgericht
Hannover

Beschluss

58 VI 2468/09

08.07.2024

In der Nachlassangelegenheit

Inge Almut Ruff geb. Kumschlies,

geboren am 29.07.1939 in Delmenhorst,

verstorben am 26.06.2009 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

1. Wilhelm Gustav Ruff

Weichselstr. 1, 30559 Hannover

- Erbe -

2. Juliane Ruff

Friesenstr. 24, 30161 Hannover

- Erbin -

3. Stephan Ruff

Lehrter Str. 28, 30559 Hannover

- Erbe -

wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 12.08.2009 für kraftlos erklärt.

Gründe:

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Ahrens

Rechtspfleger

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Öffentliche
Aufforderung
Amtsgericht
Hannover
- Nachlassgericht -
57 VI 3658/22 10.07.2024


In der Nachlassangelegenheit

Volker Georg Reinhard Kühn,
geboren am 25.06.1957 in Wittenberge,
verstorben zwischen dem 04.07. und dem 21.07.2022 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

konnten Erben nicht ermittelt werden. Daher wird jeder, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen

6 Wochen

ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist. Der Nachlasswert beträgt ca. 16.500,00 € wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.

Hildebrandt
Rechtspflegerin


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Öffentliche

Aufforderung

Amtsgericht

Hannover

52 VI 4058/18

- Nachlassgericht -

16.07.2024

In der Nachlassangelegenheit

Rolf-Reiner Domnick,

geboren am 04.12.1947 in Hannover,

verstorben am 26.07.2018 in Hannover,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover

hat Herr Frank Domnick beantragt, die Erben durch Erbschein auszuweisen. Die Darstellung möglicher erbberechtigter Personen ist lückenhaft und konnte durch Ermittlungen des Gerichts nicht geklärt werden.

Ungeklärt ist der Verbleib folgender Person oder deren Nachfahren:

Das unehelich geborenes Kind des Wolf-Rüdiger Domnick, geb. am 07.11.1942 in Insterburg, verstorben am 04.07.2012 in Cuxhaven

Daher wird jeder noch nicht Beteiligte, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen

6 Wochen

ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls ein Erbschein ohne Berücksichtigung der diesen Personen möglicherweise zustehenden Erbrechte erteilt wird. Der Gesamt-Nachlasswert beträgt ca. 130.000,00 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.

Landweer

Rechtspflegerin

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.11.2019
zuletzt aktualisiert am:
25.07.2024

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