Aushänge an der Gerichtstafel
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Amtsgericht
Hannover
Beschluss
56 VI 1993/21 |
11.11.2024 |
In der Nachlassangelegenheit
Karl Klaus Herrmann,
geboren am 17.05.1938 in Hannover,
verstorben am 16.03.2021 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
1. Kai Herrmann
Leibnitzstr. 14, 31535 Neustadt am Rübenberge
- Nacherbe -
2. Tim Herrmann
Kolkwende 4, 30900 Wedemark
- Nacherbe-
Verfahrensbevollmächtigter:
Notar Daniel Hartmann, Von-Alten-Str. 9, 30938 Burgwedel
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 01.07.2022 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung tragen die Nacherben.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 08.10.2024 eingezogen, die erteilte Ausfertigung des Erbscheins konnte aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.
Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hoffmann
Rechtspflegerin
Öffentliche | Amtsgericht |
Aufforderung | Hannover |
- Nachlassgericht - | |
55 VI 5816/21 | 14.01.2025 |
In der Nachlassangelegenheit
Ursula Eva-Maria Sürie geb. Godziewski,
geboren am 14.06.1940 in Breslau,
verstorben 22.11.- 13.12.2021 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
konnte nicht ermittelt werden, wann und wo der Bruder der Erblasserin, Bernhard Alfred Godziewski, geboren am 25.07.1928 in Breslau, verstarb und ob dieser Nachkommen hinterließ.
Daher wird jeder, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, aufgefordert, sein Recht binnen
6 Wochen
ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht Hannover anzumelden und das Erbrecht nachzuweisen, da andernfalls festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist. Der Nachlasswert beträgt ca. 106.371,06 €, wovon gegebenenfalls noch Kosten in Abzug zu bringen sind.
Obenauer
Rechtspflegerin
Amtsgericht Hannover | |
Beschluss | |
56 VI 532/24 | 12.02.2025 |
In der Nachlassangelegenheit
Marlene Herta Elfried Heller geb. Behrend,
geboren am 07.08.1937 in Hannover,
verstorben am 02.11.2016 in Hannover,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover
wird der Erbschein des Amtsgericht Hannover vom 12.04.2024 für kraftlos erklärt.
Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Torsten Heller.
Gründe:
Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 27.11.2024 eingezogen, die erteilten Ausfertigungen des Erbscheins konnten aber nicht sofort erlangt werden.
Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung zu treffen.
Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hoffmann
Rechtspflegerin
In der obigen Nachlassangelegenheit wurde mit Beschluss vom 10.02.25 die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom 12.02.2024 ausgesprochen. Sie wird mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in den öffentlichen Blättern wirksam.
Wer eine Ausfertigung des betroffenen Erbscheins in Besitz hat, wird gleichwohl aufgefordert, diese dem Gericht abzuliefern.