Artikel-Informationen
erstellt am:
20.05.2026
„Strawberry Chessecake“, „Armageddon Passionsfruit Strawberry“ und „Cuba Cherry“ heißen
Aromen von Nikotin-Pouches von sogenannten „Snus“.
In zwei Strafbefehlsverfahren beschäftigt sich das Amtsgericht Hannover derzeit mit der strafrechtlichen Seite des Verkaufs von „Snus“. Bei „Snus“ (alternativ auch „Snoze“) handelt es sich um kleine Beutel, die im Wesentlichen aus Tabak, Wasser, Salz und Aromen bestehen. Der Beutel wird hinter die Ober- oder Unterlippe platziert, wo dieser dann die Nikotinwirkung über die Mundschleimhaut in die Blutbahn verteilt. Die Nikotin-Ouches stellen aufgrund des enthaltenen Nikotins bzw. der sich daraus ergebenen Gesundheitsschädlichkeit ein nicht sicheres Lebensmittel dar und sich als sog. neuartiges Lebensmittel in Deutschland nicht zugelassen. Der Verkauf ist in der EU, mit Ausnahme von Schweden verboten.
In einem ersten Fall verhängte das Amtsgericht eine Gesamtgeldstrafe von 104 Tagessätzen zu je 60,00€ (insgesamt 6.240,00€) nachdem die Region Hannover die Betriebsstätte kontrolliert hatte. Der Angeklagte, der aufgrund einer vorangegangener Steueraufsichtsmaßnahme von Zoll, Polizei und Gewerbeaufsichtsamt, für das nicht verkehrsfähige Produkt „Snus“ im Juni 2024 sensibilisiert wurde und auch bei anderen Kontrollen wiederholt lebensmittelrechtliche und steuerliche Aspekte beanstandet wurden, bot in seinem Kiosk im Juni 2025 in Wunstorf 44 E-Zigaretten ohne Steuerzeichen sowie zahlreichen Packungen Nikotin-Pouches bzw. Snus zum Verkauf an. Die Snus bzw. die Pouches waren teils in Verpackungen von Süßigkeiten versteckt. Insgesamt konnten 81 Packungen Nikotin-Pouches sichergestellt werden. Trotz dieser Kontrolle konnten bei einem zweiten Kiosk des Angeklagten in Hannover-Bemerode wiederum 23 Packungen sichergestellt werden.
In einem zweiten Fall konnten Kontrolleure der Landeshauptstadt Hannover bei einer Kontrolle bei einem weiteren Angeklagten in seinem Kiosk in Hannover-Mühlenberg diverse Produkte unterschiedlicher Marken mit Aromen wie „Bubblegum“, „Chocolate Mint“, „Passionsfruit Strawberry“ oder auch „Fruit Candy“ zum Verkauf an. Der Angeklagte wusste dabei aufgrund einer vorangegangenen Kontrolle aus September 2025 in seinem weiteren Kiosk in Langenhagen davon, dass das Inverkehrbringen solcher Nikotin-Pouches verboten ist. Gegen ihn verhängte das Amtsgericht einen Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,00€ (insgesamt 7.200,00€).
Die jeweiligen zum Verkauf angebotenen Produkte unterliegen in beiden Fällen der Einziehung.
Im ersten Fall wurde durch den sich zwischenzeitlich legitimierenden Verteidiger des Angeklagten Einspruch eingelegt, sodass es voraussichtlich im Sommer zu einer Hauptverhandlung kommen könnte. Der zweite Angeklagte besitzt noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
Für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Aktenzeichen: 204 Cs 5722 Js 14079/26 (30/26)
203 Cs 5742 Js 6365/26 (45/26)
Angewendete Vorschriften: §§ 59 Abs. 3 Nr. 2 a LFGB i.V.m § 3 Abs. 2 NLV, § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, §§ 52, 74 Strafgesetzbuch
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Art. 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB
§ 58 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(…)
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder (…)
§ 59 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(…)
(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. (…)
2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
b) (…)
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige
Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV)
§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
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Ansprechpartner: Amtsgericht Hannover - Pressestelle -
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Volgersweg 1 | 30175 Hannover |
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Laurin Osterwold Richter am Amtsgericht |
Tel.: 0511 347-2360 | 0176 15347013 |
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20.05.2026