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Corona Hinweise

Hinweise zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus

Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt.


Wer unter diese Zutrittsuntersagung fällt und zu einem Termin, ggf. auch als Vertreter, geladen ist, informiert bitte unverzüglich die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens.

Allgemein werden Rechtssuchende sowie Besucherinnen und Besucher gebeten, verantwortungsbewusst zu prüfen, ob ihr Anliegen zur Vermeidung von Infektionsrisiken auch schriftlich oder telefonisch erledigt werden kann. Auskünfte hierzu sowie weitere Informationen werden telefonisch Montag bis Freitag in der Zeit in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 0511-347-3504 erteilt.

Im Gerichtsgebäude sind alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligte verpflichtet, eine medizinische Maske (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einzuhalten.

Der Zutritt zum Gerichtsgebäude kann bei einer Verweigerung zum Tragen einer medizinischen Maske versagt werden.

Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizwachtmeisterdienstes ist Folge zu leisten.

Diese Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus und damit Ihrem Schutz.

Das Amtsgericht Hannover hat die Vorgaben und Empfehlungen zum Infektionsschutz in einem Hygieneschutzkonzept konkretisiert. Dieses bestimmt unter anderem folgende weitere Vorsichtsmaßregeln:


  • Entsprechend der allgemeinen AHA-Formel ist ein Abstand von min. 1,5 m zu anderen Personen zu halten. Hände sind gründlich zu waschen und ggf. zu desinfizieren. Husten und Niesen bitte nur in die Armbeuge.

  • Die allgemeinen Regeln zum korrekten Umgang mit Masken sind zu beachten.

  • Verfahrensbeteiligte, die aus dem Ausland eingereist oder zurückgereist sind und einer Absonderungspflicht nach der maßgeblichen Quarantäne-Verordnung unterfallen, dürfen das Gericht nicht betreten. Setzen Sie bitte umgehend die zuständige Geschäftsstelle in Kenntnis, die Sie über weitere Einzelheiten informiert.

  • Besucherinnen und Besucher werden ggf. beim Betreten des Gerichtsgebäudes unter Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen kontrolliert.

  • Auch in Sitzungssälen ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit dies möglich ist. In den Sitzungssälen entscheidet die bzw. der Vorsitzende über die Verwendung einer Maske.

  • Räume sind – ggf. auch in Ergänzung zu Luftreinigungsgeräten – regelmäßig gründlich zu lüften.


Der Präsident des Amtsgerichts


PS: Wir tragen übrigens auch Maske … ausnahmslos!


Kopf Skulptur mit Maske Bildrechte: AGH

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.03.2020
zuletzt aktualisiert am:
14.12.2021

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